Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Hölker GmbH & Co. KG, Gutenbergstraße 1, 48653 Coesfeld


 

Stand der AGB`s Juli 2021 AGB_Hölker_2.0

 

1. Allgemeines

1.1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen haben. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Entsorgungsauftrag vorbehaltlos ausführen.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages getroffen werden, sind in der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung und in diesen AGB niedergelegt. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Ergänzend gelten – soweit durch diese AGB hiervon nicht abgewichen wird – die gesetzlichen Regeln.

1.3. Über Änderungen dieser Bedingungen werden wir schriftlich unterrichten, ohne dass die geänderten Bedingungen im Einzelnen oder die Neufassung der Bedingungen insgesamt übersandt oder sonst mitgeteilt werden müssten; es genügt die Unterrichtung über die Tatsache der Änderung als solche. Die schriftliche Unterrichtung kann auch auf den Rechnungen erfolgen. Sofern den Änderungen nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung schriftlich widersprochen wird, gilt dies als Einverständnis mit der Änderung; hierauf wird in den Änderungsmitteilungen hingewiesen.

2. Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers

2.1. Wir entsorgen die im jeweiligen Auftrag genannten Abfälle des Auftraggebers und führen diese entsprechend den zur Zeit der Auftragsdurchführung gültigen Vorschriften, insbesondere des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und den auf dieser Basis erlassenen Verordnungen und Vorschriften und den behördlichen Vorschriften, einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung zu.

2.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, holen wir die Abfälle vom Auftraggeber ab. Datum, Uhrzeit und Ort der Abholung werden vorher mit dem Auftraggeber vereinbart. Entsprechend dem jeweiligen Auftrag stellen wir auch die zur Erfassung der beim Auftraggeber angefallenen Abfälle erforderlichen Behälter zur Verfügung.

2.3. Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung unserer Leistungspflichten eines zuverlässigen Dritten zu bedienen.

2.4. Die abfallrechtliche Verantwortlichkeit des Auftraggebers für die ordnungsgemäße Verwertung und Beseitigung bleibt trotz unserer Beauftragung unberührt.

 

3. Pflichten des Auftraggebers

3.1. Der Auftraggeber hat uns alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen zu geben. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, uns vollständige Angaben über die zu entsorgenden Abfälle zu machen. Sind beim Transport, der Verwertung oder der Beseitigung von Abfällen Besonderheiten zu beachten, muss der Auftraggeber bereits vor Abholung darauf hinweisen. Dies gilt insbesondere für behördliche Auflagen oder Verfügungen.

3.2. Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm uns überlassenen Abfälle den vereinbarten Spezifikationen entsprechen sowie keine anderen Stoffe / Abfälle beigemischt sind. Änderungen in der Zusammensetzung der Abfälle sind uns umgehend mitzuteilen. Wir sind berechtigt, die uns überlassenen Abfälle auf korrekte Deklaration zu überprüfen und richtig einzustufen. Sollte sich bei der Abholung oder Entladung herausstellen, dass sich unter den von uns zu entsorgenden Abfällen Stoffe / Abfälle befinden, die falsch deklariert wurden, sind wir berechtigt, diese Stoffe / Abfälle zurückzuweisen oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber solche Stoffe/Abfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Den Mehraufwand (z.B. für die Sortierung der Abfälle) oder die Mehrkosten der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle sind vom Auftraggeber zu tragen und gesondert in Rechnung zu stellen.

3.3. Die von uns zur Verfügung gestellten oder von uns gemieteten Abfallbehälter hat der Auftraggeber sorgfältig zu behandeln, zu sichern, nur mit den vertraglich vereinbarten Abfällen zu befüllen und ohne Beschädigung zurückzugeben. Vorbeschädigungen hat der Auftraggeber bei der Übergabe uns sofort mitzuteilen.

4. Selbsterklärung für die Lieferung von Altspeisefetten und –ölen für die Biokraftstoffproduktion im REDcert-EU-System für nachhaltige Biomasse nach Richtlinie (EU) 2018/20011

Bei dem gelieferten Material handelt es sich ausschließlich um Altspeisefette und –öle2. Es wurde keine Vermischung mit Biomasse anderen Ursprungs vorgenommen.

Das Material ist vollständig pflanzlichen Ursprungs3. Abweichend hierzu hat der Auftraggeber (Liefernder Betrieb) dem Auftragnehmer (Empfänger) vor Abholung mitzuteilen, wenn Materialien vollständig oder teilweise tierischen Ursprungs sind3.

Den Anforderungen der nationalen Abfallgesetzgebung im Hinblick auf Abfallvermeidung und Abfallmanagement wird Folge geleistet.

Hinweis: Mit dieser Selbsterklärung nimmt der Entstehungsbetrieb zur Kenntnis, dass Auditoren der anerkannten Zertifizierungsstellen überprüfen können, ob die relevanten Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingehalten werden. Es ist zu beachten, dass die Auditoren der Zertifizierungsstellen zur Beobachtung ihrer Tätigkeit ggf. von BLE-Kontrolleuren begleitet werden. Zudem ist REDcert Mitarbeitern wie auch von REDcert anerkannten Auditoren die Durchführung einer Sonderkontrolle bzw. eines Witnessaudits zu gewähren.

1 Nur Biomasse, die definiert ist als biologisch abbaubarer Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft,  einschließlich  pflanzlicher  und  tierischer  Stoffe,  der  Forstwirtschaft  und  damit  verbundener  Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs (Richtlinie (EU) 2018/2001).

2 Bitte beachten Sie, dass tierische Fette in einigen Mitgliedsstaaten nicht als Biomasse anerkannt werden. Biokraftstoffe, die aus Rohstoffen tierischen Ursprungs hergestellt wurden, könnten gegebenenfalls in diesen Staaten als nicht anrechenbar auf die Biokraftstoffquote betrachtet werden.

3 Pflanzliches Öl, welches zum Garen oder Frittieren tierischer Erzeugnisse verwendet wurde, könnte unvermeidbare Anteile tierischen Ursprungs enthalten. Diese unvermeidbaren Anteile werden nicht als tierisches Fett/Öl klassifiziert.

 

5. Gewährleistung und Haftung

5.1. Der Auftraggeber ist zur sofortigen Überprüfung der von uns erbrachten Leistungen verpflichtet und hat offensichtliche Mängel unverzüglich (3 Werktage) nach Erbringung der Leistung schriftlich geltend zu machen oder bei uns schriftlich aufnehmen zu lassen. Es verjähren, soweit nichts anderes vereinbart ist, alle Mängelansprüche ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei längeren gesetzlichen zwingenden Verjährungsfristen gelten diese.

5.2. Bei begründeter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung. Schlägt diese fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

5.3. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen, die Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus Delikt ist, soweit es dabei nach dem Gesetz auf Verschulden ankommt, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Das gilt nicht für unsere Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und die Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Soweit es nicht um Schäden geht, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen, die Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus Delikt der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt; engere gesetzliche Begrenzungen der Haftung bleiben hiervon unberührt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Eine Änderung der Beweislast zu unserem Nachteil ist mit den vorgenannten Regelungen zur Haftung nicht verbunden.

 

6. Höhere Gewalt

6.1. Wir haften nicht für höhere Gewalt, insbesondere falls die Erbringung der Entsorgungsleistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere Arbeitskämpfe, gravierende Transportstörungen (z.B. durch Straßenblockaden, Verkehrsstörungen, extreme Witterungsverhältnisse), unverschuldete Betriebsstörungen oder nicht zurechenbare behördliche Maßnahmen, wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

6.2. Der Auftraggeber wird von dem Eintritt eines Falls höherer Gewalt von uns unverzüglich benachrichtigt, damit Abhilfemaßnahmen gegenseitig abgestimmt werden können.

 

7. Schlussbestimmungen

7.1. Die rechtlichen Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.April 1980 (CISG) gilt nicht.

7.2. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz.

7.3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich - rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

Hinweis: Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung gemäß §28 Bundesdatenschutzgesetz speichern und uns vorbehalten, die Daten Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln, soweit das für die Vertragserfüllung erforderlich sein sollte.